Art. 2 – Begriffsbestimmungen

PATENT_VO · über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a)„Teilnehmender Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der an der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf der Grundlage des Beschlusses 2011/167/EU oder auf der Grundlage eines gemäß Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 AEUV gefassten Beschlusses zum Zeitpunkt des in Artikel 9 genannten Antrags auf einheitliche Wirkung teilnimmt.
b)„Europäisches Patent“ bezeichnet ein Patent, das vom Europäischen Patentamt (im Folgenden „EPA“) nach den Regeln und Verfahren des EPÜ erteilt wird.
c)„Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ bezeichnet ein Europäisches Patent, das aufgrund dieser Verordnung einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat.
d)„Europäisches Patentregister“ bezeichnet das gemäß Artikel 127 EPÜ beim EPA geführte Register.
e)„Register für den einheitlichen Patentschutz“ bezeichnet das zum Europäischen Patentregister gehörende Register, in das die einheitliche Wirkung und etwaige Beschränkungen, Lizenzen, Übertragungen, Nichtigerklärungen oder ein etwaiges Erlöschen eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung eingetragen werden.
f)„Europäisches Patenblatt“ bezeichnet die in Artikel 129 EPÜ genannte regelmäßige Veröffentlichung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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