ErwGr. 14

PATENT_VO · über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

Als Gegenstand des Vermögens sollte das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung in seiner Gesamtheit und in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten wie ein nationales Patent des teilnehmenden Mitgliedstaats behandelt werden, der nach bestimmten Kriterien, wie dem Wohnsitz des Patentanmelders, dem Sitz seiner Hauptniederlassung oder seinem Geschäftssitz bestimmt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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