ErwGr. 18

PATENT_VO · über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes

Im Rahmen des engeren Ausschusses sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten für die Verwaltung und Überwachung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit den dem EPA von den teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragenen Aufgaben, sorgen; sie sollten dafür sorgen, dass Anträge auf einheitliche Wirkung einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung im Europäischen Patentblatt dem EPA vorliegen, und gewährleisten, dass diese Anträge in der Verfahrenssprache vor dem EPA zusammen mit der Übersetzung eingereicht werden, die für den Übergangszeitraum mit der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 vorgeschrieben wurde. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten ferner im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 EPÜ festgelegten Abstimmungsregeln dafür sorgen, dass die Höhe der Jahresgebühren und die anteilige Verteilung der Jahresgebühren nach den in dieser Verordnung vorgegebenen Kriterien festgelegt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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