Art. 16 – Beistandspflicht

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Reiseveranstalter einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch die in Artikel 13 Absatz 7 genannten Umstände zählen — unverzüglich in angemessener Weise Beistand leistet, insbesondere durch
a)die Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand, und
b)Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.
Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung überschreitet auf keinen Fall die Kosten, die dem Veranstalter tatsächlich entstanden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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