Art. 17 – Wirksamkeit und Umfang des Insolvenzschutzes

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Reiseveranstalter Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden. Soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden. Eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden. Reiseveranstalter, die nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und die in einem Mitgliedstaat Pauschalreisen verkaufen oder zum Verkauf anbieten oder in irgendeiner Weise solche Tätigkeiten auf einen Mitgliedstaat ausrichten, sind verpflichtet, nach dem Recht dieses Mitgliedstaats Sicherheit zu leisten.
(2)Die Sicherheit gemäß Absatz 1 muss wirksam sein und die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Kosten abdecken. Sie muss die Beträge der Zahlungen abdecken, die von Reisenden oder in ihrem Namen in Bezug auf Pauschalreisen geleistet wurden, unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums zwischen den Anzahlungen und endgültigen Zahlungen und der Beendigung der Pauschalreisen sowie der geschätzten Kosten einer Rückbeförderung im Fall der Insolvenz des Veranstalters.
(3)Die Insolvenzabsicherung eines Veranstalters kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung, die für die Insolvenzabsicherung zuständig ist, ansässig ist, zugute.
(4)Wird die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen durch die Insolvenz des Veranstalters beeinträchtigt, so steht die Sicherheit kostenlos zur Verfügung, um Rückbeförderungen und, falls erforderlich, die Finanzierung von Unterkünften vor der Rückbeförderung sicherzustellen.
(5)Für nicht erbrachte Reiseleistungen wird die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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