PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
Es sollten besondere Bestimmungen für Unternehmer mit einer physischen und Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle festgelegt werden, mit deren Hilfe Reisende anlässlich eines einzigen Besuchs in der Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit der Vertriebsstelle separate Verträge mit einzelnen Leistungserbringern schließen, sowie für Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle, die beispielsweise über verbundene Online-Buchungsverfahren den Erwerb zumindest einer zusätzlichen Reiseleistung von einem anderen Unternehmer gezielt vermitteln, wenn ein Vertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird. Eine solche Vermittlung wird sich oftmals auf einen kommerziellen Link stützen und ein Entgelt zwischen dem Unternehmer, der den Erwerb zusätzlicher Reiseleistungen vermittelt, und dem anderen Unternehmer beinhalten, ungeachtet der hierzu verwendeten Abrechnungsmethode, die sich beispielsweise auf die Anzahl der Klicks oder auf den Umsatz stützen kann. Diese Bestimmungen würden beispielsweise dann Anwendung finden, wenn ein Reisender bei der Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung wie Flug oder Bahnfahrt zusammen mit einem elektronischen Link zum Buchungsportal eines anderen Leistungserbringers oder Reisevermittlers eine Aufforderung erhält, am Bestimmungsort eine zusätzliche Reiseleistung wie Hotelunterkunft zu buchen. Solche Reiseleistungen sollten zwar keine Pauschalreise im Sinne dieser Richtlinie darstellen, bei der ein Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Durchführung aller Reiseleistungen haftet, jedoch sind solche verbundenen Reiseleistungen ein alternatives Geschäftsmodell, das häufig in enger Konkurrenz zu Pauschalreisen steht.
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