ErwGr. 16

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Im Interesse einer größeren Transparenz und damit sich Reisende bewusst zwischen den verschiedenen Arten von Reisearrangements am Markt entscheiden können, sollten die Unternehmer dazu verpflichtet werden, vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung genau und deutlich anzugeben, ob sie eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen anbieten, und Informationen über das betreffende Schutzniveau zu geben. Die Angabe des Unternehmers zur Rechtsnatur des angebotenen Reiseprodukts sollte der wirklichen Rechtsnatur des betreffenden Produkts entsprechen. Werden die Reisenden nicht zutreffend von dem Unternehmer informiert, sollten die zuständigen Behörden tätig werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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