ErwGr. 17

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Als Kriterium für eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen sollte nur die Kombination verschiedener Arten von Reiseleistungen wie Unterbringung, Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Vermietung von Kraftfahrzeugen oder bestimmten Krafträdern herangezogen werden. Eine Unterbringung zu Wohnzwecken, unter anderem im Rahmen von Langzeit-Sprachkursen, sollte nicht als Unterbringung im Sinne dieser Richtlinie gelten. Finanzdienstleistungen wie beispielweise Reiseversicherungen sollten nicht als Reiseleistungen gelten. Zudem sollten Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil einer anderen Reiseleistung sind, nicht als eigenständige Reiseleistung angesehen werden. Hierzu zählen beispielsweise eine Gepäckbeförderung im Zuge der Beförderung von Personen, kleinere Beförderungsleistungen — etwa eine Personenbeförderung im Rahmen einer Führung oder ein Transfer zwischen einem Hotel und einem Flughafen oder einem Bahnhof —, Mahlzeiten, Getränke oder Reinigung im Rahmen der Unterbringung oder ein inbegriffener Zugang zu hoteleigenen Einrichtungen wie Schwimmbad, Sauna, Wellnessbereich oder Fitnessraum. Dies bedeutet auch, dass im Fall einer Übernachtung, die als Teil der Beförderung von Personen per Bus, Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug angeboten wird, anders als im Fall einer Kreuzfahrt die Unterbringung nicht als eigenständige Reiseleistung gelten sollte, wenn die Beförderung eindeutig den Hauptbestandteil darstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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