ErwGr. 37

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Befindet sich der Reisende während seiner Reise in Schwierigkeiten, sollte der Veranstalter verpflichtet sein, unverzüglich angemessenen Beistand zu leisten. Dieser Beistand sollte hauptsächlich — sofern relevant — in der Bereitstellung von Informationen über Aspekte wie Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischer Beistand sowie von praktischer Hilfe beispielsweise in Bezug auf Fernkommunikationsmittel und Ersatzreisearrangements bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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