ErwGr. 35

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

Im Interesse der Kohärenz sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie den internationalen Übereinkünften über Reiseleistungen und den Unionsvorschriften über Passagierrechte angepasst werden. Haftet der Reiseveranstalter für die Nichterbringung oder die mangelhafte Erbringung der Reiseleistungen des Pauschalreisevertrags, so sollte er sich auf die Haftungsbeschränkungen für Leistungserbringer in internationalen Übereinkünften wie dem Übereinkommen von Montreal von 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (6), dem Übereinkommen von 1980 über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (7) und dem Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See (8) berufen können. Ist die Sicherstellung der rechtzeitigen Rückbeförderung des Reisenden an den Ort der Abreise aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände unmöglich, so sollte der Reiseveranstalter die Kosten für die notwendige Unterbringung der Reisenden für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten pro Reisendem übernehmen, es sei denn, in geltenden oder künftigen Unionsrechtsvorschriften zum Schutz der Fahrgastrechte werden längere Zeiträume festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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