ErwGr. 33

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

In bestimmten Fällen sollte der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag einseitig ändern können. Reisende sollten allerdings vom Pauschalreisevertrag zurücktreten können, wenn durch die Änderungen eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen erheblich verändert wird. Dies kann beispielsweise bei einer Verringerung der Qualität oder des Werts der Reiseleistungen der Fall sein. Eine Änderung der im Pauschalreisevertrag angegebenen Abreise- oder Ankunftszeiten sollte beispielsweise dann als erheblich gelten, wenn sie dem Reisenden beträchtliche Unannehmlichkeiten oder zusätzliche Kosten verursachen würde, etwa aufgrund einer Umdisponierung der Beförderung oder Unterbringung. Eine Preiserhöhung sollte nur möglich sein, wenn sich eine Änderung bei den Kosten von Treibstoff oder anderer Energiequellen für die Beförderung von Reisenden, bei Steuern oder Abgaben, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Erbringung der im Pauschalreisevertrag enthaltenen Reiseleistungen mitwirken, oder bei den für die Pauschalreise relevanten Wechselkursen ergeben hat, und nur sofern im Vertrag ausdrücklich eine Möglichkeit einer solchen Preiserhöhung vorbehalten ist und der Vertrag ausdrücklich vorsieht, dass der Reisende ein Recht auf eine Preissenkung hat, die der Senkung dieser Kosten entspricht. Wenn der Reiseveranstalter eine Preiserhöhung um mehr als 8 % des Gesamtpreises vorschlägt, sollte der Reisende berechtigt sein, ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurückzutreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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