ErwGr. 32

PAUSCHALREISE · über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates

In bestimmten Fällen sollte auch der Reiseveranstalter vor Beginn der Pauschalreise zur entschädigungslosen Beendigung des Pauschalreisevertrags berechtigt sein, beispielsweise wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist und diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist. In diesem Fall sollte der Reiseveranstalter den Reisenden alle im Zusammenhang mit der Pauschalreise geleisteten Zahlungen erstatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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