(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kläger die Fehlerhaftigkeit des Produkts, den erlittenen Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Fehlerhaftigkeit und diesem Schaden zu beweisen hat.
(2)Die Fehlerhaftigkeit des Produkts wird vermutet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Beklagte unterlässt es, relevante Beweismittel nach Artikel 9 Absatz 1 offenzulegen, b) der Kläger weist nach, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts an die Produktsicherheit nicht entspricht, die vor dem Risiko der Schädigung schützen sollen, die die geschädigte Person erlitten hat, oder c) der Kläger weist nach, dass der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung des Produkts bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch oder unter gewöhnlichen Umständen verursacht wurde.
(3)Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden wird vermutet, wenn festgestellt wurde, dass das Produkt fehlerhaft und der entstandene Schaden seiner Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist.
(4)Ein nationales Gericht geht von der Fehlerhaftigkeit des Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beidem aus, wenn trotz der Offenlegung von Beweismitteln gemäß Artikel 9 und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falles a) es für den Kläger insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist, die Fehlerhaftigkeit des Produkts oder den ursächlichen Zusammenhang zwischen dessen Fehlerhaftigkeit und dem Schaden oder beides zu beweisen, und b) der Kläger nachweist, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft ist oder dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Fehlerhaftigkeit des Produkts und dem Schaden besteht, oder beides.
(5)Der Beklagte hat das Recht, jede der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Vermutungen und Annahmen zu widerlegen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024
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