Art. 9 – Offenlegung von Beweismitteln

PRODUKTHAFT_RL · über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag einer Person, die in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht Klage auf Ersatz des durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schadens erhoben (im Folgenden „Kläger“) und Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, welche die Plausibilität des Schadensersatzanspruchs ausreichend stützen, der Beklagte verpflichtet ist, unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen in der Verfügungsgewalt des Beklagten befindliche relevante Beweismittel offenzulegen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag eines Beklagten, der Tatsachen vorgetragen und Beweismittel vorgelegt hat, mit denen ausreichend nachgewiesen wird, dass der Beklagte Beweismittel benötigt, um sich gegen eine Schadensersatzklage zu verteidigen, der Kläger verpflichtet ist, im Einklang mit dem nationalen Recht in seiner Verfügungsgewalt befindliche relevante Beweismittel offenzulegen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Offenlegung von Beweismitteln gemäß den Absätzen 1 und 2 und im Einklang mit nationalem Recht auf das erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Feststellung, ob die von einer Partei geforderte Offenlegung von Beweismitteln erforderlich und verhältnismäßig ist, die nationalen Gerichte die berechtigten Interessen aller beteiligten Parteien, einschließlich Dritter, berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf den Schutz von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte, wenn ein Beklagter verpflichtet wird, Informationen offenzulegen, bei denen es sich um ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis handelt, befugt sind, auf hinreichend begründeten Antrag einer Partei oder von Amts wegen die spezifischen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren, wenn sie im Laufe des Gerichtsverfahrens oder danach verwendet werden oder auf sie Bezug genommen wird.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Gerichte in dem Fall, in dem eine Partei verpflichtet wird, Beweismittel offenzulegen, ermächtigt sind, auf hinreichend begründeten Antrag der gegnerischen Partei oder wenn das befasste nationale Gericht dies für sachdienlich erachtet, im Einklang mit dem nationalen Recht vorzuschreiben, dass diese Beweismittel in leicht zugänglicher und leicht verständlicher Form vorgelegt werden, wenn eine derartige Vorlage hinsichtlich der Kosten und des Aufwands für die dazu verpflichtete Partei von dem nationalen Gericht als verhältnismäßig erachtet wird.
(7)Dieser Artikel berührt nationale Vorschriften über die Offenlegung von Beweismitteln vor einem Verfahren, sofern derartige Vorschriften bestehen, nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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