Art. 18 – Abweichung vom Haftungsausschluss für Entwicklungsrisiken

PRODUKTHAFT_RL · über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

(1)Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen bestehende Maßnahmen beibehalten, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte. Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Absatz Maßnahmen beibehalten möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der Maßnahmen spätestens 9. Dezember 2026 mit. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(2)Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten in ihren Rechtsordnungen Maßnahmen erlassen oder ändern, wonach ein Wirtschaftsakteur auch dann haftbar ist, wenn er beweist, dass die Fehlerhaftigkeit nach dem objektiven Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme des Produkts oder in dem Zeitraum, in dem sich das Produkt unter der Kontrolle des Herstellers befand, nicht erkannt werden konnte.
(3)Die Maßnahmen nach Absatz 2 müssen a) auf bestimmte Kategorien von Produkten beschränkt, b) durch Ziele im öffentlichen Interesse gerechtfertigt und c) insofern verhältnismäßig sein, als sie geeignet sind, die Verwirklichung der angestrebten Ziele zu ermöglichen, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.
(4)Mitgliedstaaten, die eine Maßnahme nach Absatz 2 erlassen oder ändern möchten, teilen der Kommission den Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme mit und begründen, inwiefern diese Maßnahme mit Absatz 3 vereinbar ist. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(5)Die Kommission kann innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz 4 eine Stellungnahme zum Wortlaut der vorgeschlagenen Maßnahme und zur Begründung dieser Maßnahme abgeben und trägt dabei allen von anderen Mitgliedstaaten eingegangenen Anmerkungen Rechnung. Derjenige Mitgliedstaat, der diese Maßnahme erlassen oder ändern möchte, stellt sie für sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an die Kommission zurück, es sei denn, die Kommission gibt ihre Stellungnahme früher ab.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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