ErwGr. 14

PRODUKTHAFT_RL · über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

Freie und quelloffene Software, deren Quellcode offen geteilt wird und auf die Nutzer frei zugreifen und die sie frei nutzen, verändern und weitergeben können, auch in veränderter Form, kann zu Forschung und Innovation auf dem Markt beitragen. Software dieser Art unterliegt Lizenzen, die jedermann die Freiheit einräumen, die Software auszuführen, zu kopieren, weiterzugeben, zu untersuchen, zu verändern und zu verbessern. Um Innovation und Forschung nicht zu behindern, sollte diese Richtlinie nicht für freie und quelloffene Software gelten, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, da Produkte, die auf diesem Wege entwickelt oder bereitgestellt werden, per definitionem nicht in Verkehr gebracht werden. Die Entwicklung einer solchen Software oder die Mitwirkung an einer solchen Software sollten nicht als Bereitstellen auf dem Markt verstanden werden. Die Bereitstellung einer solchen Software in offenen Speicherorten sollte nicht als Bereitstellen dieser Software auf dem Markt betrachtet werden, es sei denn, die Bereitstellung erfolgt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Grundsätzlich sollte die Bereitstellung freier und quelloffener Software durch Organisationen ohne Erwerbszweck nicht als in einem geschäftsbezogenen Kontext erfolgend betrachtet werden, es sei denn, eine solche Bereitstellung erfolgt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Wird Software jedoch gegen einen Preis oder gegen personenbezogene Daten, die auf andere Weise als ausschließlich zur Verbesserung der Sicherheit, Kompatibilität oder Interoperabilität der Software verwendet werden, bereitgestellt und wird sie daher im Rahmen einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt, sollte die vorliegende Richtlinie Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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