ErwGr. 46

PRODUKTHAFT_RL · über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

Die Beweisführung des Klägers muss erleichtert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ein verbreiteter Mechanismus zur Minderung der Beweisschwierigkeiten eines Klägers sind widerlegbare Tatsachenvermutungen; sie ermöglichen es einem Gericht, das Vorliegen eines Fehlers oder eines ursächlichen Zusammenhangs unter Wahrung der Rechte des Beklagten auf das Vorliegen einer anderen bewiesenen Tatsache zu stützen. Um einen Anreiz zur Einhaltung der Pflicht zur Offenlegung von Informationen zu schaffen, sollten die nationalen Gerichte die Fehlerhaftigkeit eines Produkts vermuten, wenn ein Beklagter einer solchen Verpflichtung nicht nachkommt. Es wurden zahlreiche verbindliche Sicherheitsanforderungen erlassen, um Verbraucher und andere natürliche Personen vor Schäden zu schützen, einschließlich im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/988. Um den engen Zusammenhang zwischen den Produktsicherheitsvorschriften und den Haftungsvorschriften zu stärken, sollte die Nichteinhaltung solcher Anforderungen auch zu einer Vermutung der Fehlerhaftigkeit führen. Dies schließt Fälle ein, in denen ein Produkt nicht mit einer Vorrichtung ausgestattet ist, mit der Informationen über die Verwendung des Produkts gemäß dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht aufgezeichnet werden können. Gleiches sollte für offensichtliche Funktionsstörungen gelten, wie z. B. bei einer Glasflasche, die bei vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch platzt, da es unverhältnismäßig ist, vom Kläger den Beweis der Fehlerhaftigkeit zu verlangen, wenn die Umstände derart sind, dass ihr Vorliegen unstreitig ist. Der vernünftigerweise vorhersehbare Gebrauch umfasst den Gebrauch, für den ein Produkt entsprechend den Informationen des Herstellers oder des Wirtschaftsakteurs, der es in Verkehr bringt, bestimmt ist, den gewöhnlichen Gebrauch, der durch die Konzeption und Konstruktion des Produkts bestimmt wird, und den Gebrauch, der vernünftigerweise vorhersehbar ist, wenn ein solcher Gebrauch aus rechtmäßigem und leicht vorhersehbarem menschlichen Verhalten resultieren könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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