Die nationalen Gerichte sollten von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts oder dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Fehlerhaftigkeit oder von beidem ausgehen, wenn es für den Kläger trotz der Offenlegung von Informationen durch den Beklagten insbesondere aufgrund der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität des Falles übermäßig schwierig wäre, die Fehlerhaftigkeit oder den ursächlichen Zusammenhang oder beides zu beweisen. Dabei sollten sie alle Umstände des Falles berücksichtigen. In solchen Fällen würde die Anwendung des üblichen Beweismaßes, wie es nach nationalem Recht vorgeschrieben ist und häufig eine hohe Wahrscheinlichkeit erfordert, die Wirksamkeit des Rechts auf Schadensersatz beeinträchtigen. Da die Hersteller über Fachwissen verfügen und besser informiert sind als die geschädigte Person, und um eine gerechte Risikoverteilung zu ermöglichen und gleichzeitig eine Umkehr der Beweislast zu verhindern, sollte dieser Kläger in den Fällen, in denen er Schwierigkeiten hat, die Fehlerhaftigkeit zu beweisen, nur nachweisen müssen, dass es wahrscheinlich ist, dass das Produkt fehlerhaft war, oder in den Fällen, in denen er Schwierigkeiten hat, den ursächlichen Zusammenhang zu beweisen, nur nachweisen müssen, dass die Fehlerhaftigkeit des Produkts eine wahrscheinliche Ursache für den Schaden darstellt. Die technische oder wissenschaftliche Komplexität sollte von den nationalen Gerichten von Fall zu Fall unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren bestimmt werden. Diese Faktoren sollten Folgendes umfassen: die Komplexität des Produkts (z. B. ein innovatives Medizinprodukt), die Komplexität der verwendeten Technologie (z. B. maschinelles Lernen), die Komplexität der vom Kläger zu analysierenden Informationen und Daten und die Komplexität des ursächlichen Zusammenhangs (z. B. ein Zusammenhang zwischen einem Arznei- oder Lebensmittel und dem Eintritt eines Gesundheitsproblems oder ein Zusammenhang, der den Kläger zwingen würde, die Funktionsweise eines KI-Systems zu erläutern, um einen Beweis zu erbringen). Die Beurteilung übermäßiger Schwierigkeiten sollte auch von den nationalen Gerichten von Fall zu Fall vorgenommen werden. Während ein Kläger Argumente vorbringen sollte, um übermäßige Schwierigkeiten nachzuweisen, sollte der Beweis solcher Schwierigkeiten nicht verlangt werden. Beispielsweise sollte der Kläger bei einer Klage in Bezug auf ein KI-System weder verpflichtet werden, die spezifischen Merkmale des KI-Systems zu erläutern, noch inwiefern diese Merkmale die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs erschweren, damit das Gericht entscheiden kann, dass übermäßige Schwierigkeiten bestehen. Der Beklagte sollte die Möglichkeit haben, alle Tatbestandsvoraussetzungen, einschließlich des Vorliegens übermäßiger Schwierigkeiten, anzufechten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024
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