ErwGr. 64

PRODUKTHAFT_RL · über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung des Funktionierens des Binnenmarkts, eines unverfälschten Wettbewerbs und eines hohen Schutzniveaus für natürliche Personen, aufgrund des unionsweiten Charakters des Warenmarktes von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Harmonisierungswirkung gemeinsamer Haftungsvorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.11.2024

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