ErwGr. 42

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Zur Verbesserung der Transparenz der Tätigkeiten der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute einschließlich deren Agenten und zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Verbraucherschutz in der Union muss sichergestellt werden, dass die Öffentlichkeit leichten Zugang zu der Liste der Stellen hat, die Zahlungsdienste erbringen. Daher sollte die EBA ein zentrales Register einrichten und führen, in dem sie eine Liste der Namen der Stellen veröffentlicht, die Zahlungsdienste erbringen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von ihnen mitgeteilten Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden. Diese Maßnahmen sollten auch der Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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