ErwGr. 45

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

In Dringlichkeitsfällen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat, wie beispielsweise Betrug in großem Umfang, abzuwenden, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats parallel zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Aufnahme- und des Herkunftsmitgliedstaats und solange die zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen ergriffen haben, Sicherungsmaßnahmen treffen können. Diese Maßnahmen sollten sachdienlich, ihrem Zweck angemessen, nichtdiskriminierend und befristet sein. Jede dieser Maßnahmen sollte angemessen begründet werden. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des betreffenden Zahlungsinstituts und andere betroffene Behörden wie die Kommission und die EBA, sollten vorab und, falls das in Anbetracht des Dringlichkeitsfalls nicht möglich ist, so rasch wie möglich unterrichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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