ErwGr. 47

PSD2 · über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG

Es ist wichtig sicherzustellen, dass alle Personen, die Zahlungsdienste erbringen, bestimmten rechtlichen und regulatorischen Mindestanforderungen unterworfen werden. Somit ist es wünschenswert, vorzuschreiben, dass Name und Wohn- bzw. Standort aller Personen, die Zahlungsdienste erbringen registriert werden, einschließlich derjenigen, die nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Zulassung als Zahlungsinstitut erfüllen. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Logik der Sonderempfehlung VI der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“, die die Schaffung eines Mechanismus vorsieht, der es erlaubt, auch solche Zahlungsdienstleister, die nicht alle in der Empfehlung genannten Voraussetzungen erfüllen können, als Zahlungsinstitute zu behandeln. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten diese Personen in das Register der Zahlungsinstitute aufnehmen, auch wenn die Personen von allen oder einem Teil der Zulassungsvoraussetzungen ausgenommen sind. Jedoch sollte diese Ausnahmemöglichkeit an strikte Bedingungen, d. h. einen bestimmten Wert der Zahlungsvorgänge, geknüpft werden. Zahlungsinstituten, die unter diese Ausnahme fallen, sollte weder Niederlassungsfreiheit noch das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr gewährt werden, noch sollten sie diese Rechte indirekt ausüben können, solange sie Mitglieder eines Zahlungssystems sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.06.2025

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