Art. 134 – Vorbereitung der Einrichtung der Agentur

REACH · (Text von Bedeutung für den EWR)

(1)Die Kommission leistet die notwendige Unterstützung zur Einrichtung der Agentur.
(2)Dazu kann die Kommission, bis der Direktor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat der Agentur gemäß Artikel 84 sein Amt antritt, im Namen der Agentur und unter Verwendung der dafür vorgesehenen Haushaltsmittel a) Personal ernennen, einschließlich einer Person, die übergangsweise die Funktion des Direktors wahrnimmt, und b) andere Verträge abschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.12.2025

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