Art. 52 – Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung

REACH · (Text von Bedeutung für den EWR)

(1)Die zuständige Behörde übermittelt ihren Entscheidungsentwurf nach Artikel 46 zusammen mit etwaigen Bemerkungen des Registranten oder nachgeschalteten Anwenders der Agentur und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
(2)Artikel 51 Absätze 2 bis 8 gilt entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 09.12.2025

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