Art. 20 – Kontrolle von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen

REG_2005_1 · über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

(1)Tiertransportschiffe werden von der zuständigen Behörde vor jedem Verladen von Tieren kontrolliert, um insbesondere zu überprüfen, ob a) Bauweise und Ausrüstung des Schiffes der Zahl und Art der zu transportierenden Tiere angemessen sind; b) die Laderäume, in denen Tiere untergebracht werden sollen, in gutem Wartungszustand sind; c) die Ausrüstungen gemäß Anhang I Kapitel IV reibungslos funktionieren.
(2)Die zuständige Behörde kontrolliert vor dem und beim Be-/Entladen von Tiertransportschiffen, ob a) die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind; b) die Be-/Entladevorgänge nach den Verfahrensvorschriften des Anhangs I Kapitel III ablaufen; c) die Vorkehrungen für die Versorgung mit Futter und Wasser den Bestimmungen des Anhangs I Kapitel IV Abschnitt 2 entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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