Art. 21 – Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen

REG_2005_1 · über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

(1)Unbeschadet der Kontrollen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 kontrollieren amtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten, wenn Tiere an Ausgangsorten oder Grenzkontrollstellen gestellt werden, ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob a) die Transportunternehmer die Kopie einer gültigen Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 eingereicht haben; b) die Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Hausgeflügel befördert werden, sowie die Betreuer einen gültigen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 vorgewiesen haben; c) die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind; d) die Transportmittel, auf denen die Tiere weiter befördert werden sollen, die Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI erfüllen; e) Transportunternehmer im Falle der Ausfuhr den Nachweis erbracht haben, dass bei der Beförderung vom Versandort zum ersten Entladeort im Endbestimmungsland die Vorschriften der internationalen Übereinkommen, die in Anhang V aufgelistet sind und in den betreffenden Drittländern gelten, eingehalten wurden; f) Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen und Hausschweine einer langen Beförderung unterzogen worden sind oder unterzogen werden sollen.
(2)Bei langen Beförderungen von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 „Bestimmungsort“ des Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufbewahrt, einschließlich einer Kopie des entsprechenden Schaublattes oder Aufdruckes gemäß Anhang I oder Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, soweit das Fahrzeug unter die genannte Verordnung fällt.
(3)Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Tiere zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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