Art. 24 – Gegenseitige Unterstützung und Informationsaustausch

REG_2005_1 · über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

(1)Es gelten die Verfahrens- und Mitteilungsvorschriften der Richtlinie 89/608/EWG des Rates (20).
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung die Daten einer im Zusammenhang mit dieser Verordnung eingerichteten Kontaktstelle, einschließlich (soweit vorhanden) einer elektronischen Postanschrift sowie jede Änderung dieser Daten. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit die Daten der einzelnen Kontaktstellen mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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