Art. 9 – Sammelstellen

REG_2005_1 · über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97

(1)Betreiber von Sammelstellen tragen dafür Sorge, dass die Tiere entsprechend den technischen Vorschriften des Anhangs I Kapitel I und Kapitel III Abschnitt 1 behandelt werden.
(2)Betreiber von Sammelstellen, die nach geltendem Veterinärrecht der Gemeinschaft zugelassen sind, tragen außerdem dafür Sorge, dass a) der Umgang mit den Tieren nur Personal anvertraut wird, das in den maßgeblichen technischen Vorschriften des Anhangs I in Lehrgängen geschult wurde; b) Personen, die Zugang zur Sammelstelle haben, regelmäßig über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung und die Sanktionen im Verstoßfall informiert werden; c) für Personen, die Zugang zur Sammelstelle haben, ständig detaillierte Angaben über die zuständige Behörde, der etwaige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung gemeldet werden müssen, verfügbar sind; d) im Falle des Verstoßes gegen diese Verordnung durch eine in der Sammelstelle anwesende Person und unbeschadet etwaiger Maßnahmen der zuständigen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die festgestellte Unregelmäßigkeit zu beheben und einen erneuten Verstoß zu verhindern; e) die zur Einhaltung der Buchstaben a) bis d) erforderlichen Betriebsvorschriften festgelegt, überprüft und durchgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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