REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
(1)Der Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Einführers, des Ausführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter sowie Name und Anschrift des Endempfängers; b) Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und den 8-stelligen KN-Code sowie die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang; c) Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs; d) soweit verfügbar, Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie Art des Transportmittels, Ort und Zeit der geplanten Einfuhr und e) die Nummer der in den Artikeln 6 und 7 genannten Erlaubnis beziehungsweise Registrierung.
(2)Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung ergeht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet.
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