Art. 20

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Für die Einfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Eine Einfuhrgenehmigung kann nur einem Wirtschaftsbeteiligten erteilt werden, der in der Gemeinschaft niedergelassen ist. Die Einfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Einführer niedergelassen ist.
Werden die in Absatz 1 genannten Stoffe jedoch ab- oder umgeladen, vorübergehend verwahrt, in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager gelagert oder in das gemeinschaftliche Versandverfahren überführt, so ist diese Einfuhrgenehmigung nicht erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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