Art. 17

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Werden aufgrund eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland Ausfuhren nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass eine Einfuhrgenehmigung für die betreffenden Stoffe von den zuständigen Behörden des Drittlands erteilt worden ist, so teilt die Kommission den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Namen und die Anschrift der zuständigen Behörde im Drittland sowie weitere von diesem Land übermittelte sachdienliche Angaben mit.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die betreffende Einfuhrgenehmigung echt ist, und zwar erforderlichenfalls durch Anforderung einer Bestätigung bei der zuständigen Behörde im Drittland.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 17 REG_2005_111 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 17 REG_2005_111 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.