Art. 14

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(1)Fehlen in dem Antrag die Angaben über Beförderungsweg und Transportmittel, so muss in der Ausfuhrgenehmigung vorgeschrieben werden, dass der Wirtschaftsbeteiligte sie der Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vor der körperlichen Verbringung der Sendung nachliefert. In diesem Fall ist die Ausfuhrgenehmigung zum Zeitpunkt der Erteilung entsprechend mit Vermerken zu versehen. Wird die Ausfuhrgenehmigung einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat als dem der ausstellenden Behörde vorgelegt, muss der Ausführer auf Verlangen eine beglaubigte Übersetzung von Teilen der Genehmigung oder der gesamten Genehmigung vorlegen.
(2)Die Ausfuhrgenehmigung ist der Zollstelle bei der Vornahme der Zollanmeldung oder bei Fehlen einer Zollanmeldung der Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen. Die Genehmigung verbleibt bei der Sendung bis zum Eintreffen im Bestimmungsdrittland. Die Ausgangszollstelle oder sonstigen zuständigen Behörden am Ort der Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ergänzt bzw. ergänzen die Genehmigung durch die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d) genannten erforderlichen Angaben und bringt ihren Stempel auf der Genehmigung an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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