(1)Alle Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs und Ausfuhren erfasster Stoffe der Kategorien 2 und 3 des Anhangs in bestimmte Bestimmungsländer müssen gemäß Artikel 12 Absatz 10 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft den zuständigen Behörden des Bestimmungslands durch eine Vorausfuhrunterrichtung angekündigt werden. Nach dem Ausschussverfahren wird eine Liste der Bestimmungsländer festgelegt, die dem Ziel dient, die Gefahr einer Abzweigung so gering wie möglich zu halten, indem für eine systematische und einheitliche Überwachung der Ausfuhren erfasster Stoffe in diese Länder gesorgt wird. Dem Bestimmungsland wird eine Antwortfrist von 15 Werktagen eingeräumt, nach deren Ablauf die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den Ausfuhrvorgang genehmigen können, sofern von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands keine Hinweise darauf eingegangen sind, dass der Zweck dieses Ausfuhrvorgangs möglicherweise die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen ist.
(2)Bei erfassten Stoffen, die der Ankündigungsverpflichtung des Absatzes 1 unterliegen, übermitteln die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Ausfuhr dieser Stoffe den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes die in Artikel 13 Absatz 1 aufgeführten Angaben. Die Behörde, die die betreffenden Angaben übermittelt, verlangt von der Empfängerbehörde des Drittlands, dass sie die Vertraulichkeit aller mit den Angaben verbundenen Handels-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder Handelsabläufe sicherstellt.
(3)Die zuständigen Behörden können vereinfachte Verfahren für die Vorausfuhrunterrichtung anwenden, wenn sie sich vergewissert haben, dass dies keine Gefahr der Abzweigung erfasster Stoffe bewirkt. Die betreffenden Verfahren und die von den zuständigen Behörden anzuwendenden gemeinsamen Kriterien werden im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026
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