Art. 10

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(1)Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den in der Gemeinschaft niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, arbeitet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten Leitlinien aus und aktualisiert diese.
(2)Diese Leitlinien enthalten insbesondere a) Informationen darüber, wie verdächtige Vorgänge zu erkennen und zu melden sind; b) eine regelmäßig aktualisierte Liste nicht erfasster Stoffe, damit die Industrie in die Lage versetzt wird, den Handel mit solchen Stoffen auf freiwilliger Basis zu überwachen.
(3)Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass die Leitlinien entsprechend der mit ihnen verfolgten Ziele regelmäßig verbreitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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