Art. 7

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(1)In der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die erfasste Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs ein- oder ausführen, oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, oder die erfasste Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs ausführen, müssen die Anschrift der Geschäftsräume, in denen sie diesen Tätigkeiten nachgehen, unverzüglich registrieren lassen und gegebenenfalls jede Änderung der Anschrift bekannt geben. Dieser Verpflichtung ist bei der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat nachzukommen, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.
(2)Im Wege des Ausschussverfahrens werden die Bedingungen festgelegt, nach denen bestimmte Gruppen von Wirtschaftsbeteiligten und Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorie 3 in kleinen Mengen ausführen, von den Kontrollen ausgenommen werden können. Diese Bedingungen gewährleisten, dass die Gefahr einer Abzweigung von erfassten Stoffen so gering wie möglich gehalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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