REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern
(1)In der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte, ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, müssen im Besitz einer Erlaubnis sein. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Bestimmungen zur Festlegung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, und von weiteren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sowie zur Erstellung eines Musterformulars für die Erlaubnis werden im Wege des Ausschussverfahrens erlassen. Diese Bestimmungen müssen eine systematische und einheitliche Kontrolle und Überwachung der Wirtschaftsbeteiligten gewährleisten.
(2)Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis aussetzen oder widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nicht mehr gegeben sind oder der begründete Verdacht besteht, dass erfasste Stoffe abgezweigt werden könnten.
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