Art. 8

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(1)Werden erfasste Stoffe zur Abladung oder Umladung, zur vorübergehenden Verwahrung, zur Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder in einem Freilager oder zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so sind die legalen Zwecke auf Verlangen der zuständigen Behörden vom Wirtschaftsbeteiligten nachzuweisen.
(2)Im Wege des Ausschussverfahrens werden die Kriterien dafür festgelegt, wie die legalen Zwecke des Vorgangs nachgewiesen werden können, damit sichergestellt ist, dass alle Verbringungen von erfassten Stoffen innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden überwacht werden können und die Gefahr einer Abzweigung so gering wie möglich gehalten wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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