Art. 13

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(1)Der Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 muss mindestens Folgendes enthalten: a) Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers im Drittland und sonstiger Wirtschaftsbeteiligter, die an dem Ausfuhrvorgang oder der Versendung beteiligt sind, sowie Name und Anschrift des Endempfängers; b) die Bezeichnung des erfassten Stoffes gemäß dem Anhang beziehungsweise, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten, deren Bezeichnung und den 8-stelligen KN-Code sowie die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang; c) Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs; d) Einzelheiten der Beförderungsmodalitäten, wie vorgesehenes Versanddatum, Art des Transportmittels, Zollstelle, bei der die Zollanmeldung einzureichen ist, und, soweit zu diesem Zeitpunkt verfügbar, Einzelheiten über das Transportmittel, den Beförderungsweg, den vorgesehenen Ort der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft sowie den Ort der Verbringung in das Einfuhrland; e) in den in Artikel 17 genannten Fällen eine Ausfertigung der vom Bestimmungsland ausgestellten Einfuhrgenehmigung; f) die Nummer der in den Artikeln 6 und 7 genannten Erlaubnis beziehungsweise Registrierung.
(2)Eine Entscheidung über den Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung ergeht innerhalb einer Frist von 15 Werktagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde die Akte als vollständig betrachtet. Diese Frist wird verlängert, wenn in den in Artikel 17 genannten Fällen die zuständigen Behörden weitere Erkundigungen nach Artikel 17 Absatz 2 einziehen müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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