Art. 15

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Unbeschadet von Maßnahmen nach Artikel 26 Absatz 3 wird die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung versagt, wenn
a)die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben unvollständig sind;
b)der begründete Verdacht besteht, dass die nach Artikel 13 Absatz 1 erteilten Angaben falsch oder unzutreffend sind;
c)in den in Artikel 17 genannten Fällen nachgewiesen wird, dass die Einfuhr erfasster Stoffe von den zuständigen Behörden des Bestimmungslands nicht genehmigt worden ist; oder
d)der begründete Verdacht besteht, dass die betreffenden Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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