Art. 12

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

(1)Für die Ausfuhr erfasster Stoffe, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, einschließlich der Ausfuhr erfasster Stoffe, die nach einer mindestens zehntägigen Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Werden erfasste Stoffe innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren oder in eine Freizone des Kontrolltyps II wieder ausgeführt, ist eine Ausfuhrgenehmigung nicht erforderlich. Die Ausfuhr erfasster Stoffe der Kategorie 3 des Anhangs unterliegt jedoch nur dann der Genehmigung, wenn eine Vorausfuhrunterrichtung erforderlich ist oder wenn diese Stoffe in bestimmte, nach dem Ausschussverfahren festzulegende Bestimmungsländer ausgeführt werden, damit ein angemessenes Kontrollniveau gewährleistet wird.
(2)Die Ausfuhrgenehmigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer niedergelassen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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