ErwGr. 2

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen betrifft den Handel mit Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden. Da Bestimmungen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen die Zollvorschriften der Gemeinschaft berühren, müssen gemeinschaftliche Vorschriften für den Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern festgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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