ErwGr. 5

REG_2005_1160 · zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem

Artikel 102 Absatz 4 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 bestimmt, dass die Daten grundsätzlich nicht zu Verwaltungszwecken genutzt werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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