ErwGr. 6

REG_2005_1160 · zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem

Die in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen und zu diesem Zweck eindeutig bestimmten Stellen sollten Zugriff auf die im SIS gespeicherten Daten betreffend gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Anhänger und Wohnwagen mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg sowie gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge und Kfz‐Kennzeichenschilder erhalten, damit sie überprüfen können, ob es sich bei den ihnen zum Zweck der Zulassung vorgeführten Fahrzeugen um gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Fahrzeuge handelt. Hierfür müssen Vorschriften erlassen werden, die diesen Stellen den Zugriff auf die betreffenden Daten erlauben und es ihnen ermöglichen, diese Daten zu Verwaltungszwecken für die ordnungsgemäße Ausstellung von Fahrzeugzulassungsbescheinigungen zu verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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