Art. 2

REG_2005_1183 · über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

(1)Alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gehören oder von ihnen gehalten werden, werden eingefroren.
(2)Für oder zu Gunsten der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt.
(3)Die wissentliche und absichtliche Beteiligung an Tätigkeiten, deren Zweck oder Wirkung direkt oder indirekt in der Umgehung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen besteht, ist untersagt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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