Art. 4

REG_2005_1183 · über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen

Abweichend von Artikel 2 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 18. April 2005 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts;
b)die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der einschlägigen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch das Pfandrecht gesichert sind oder deren Bestand in der Entscheidung bestätigt worden ist;
c)das Pfandrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung;
d)die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats;
e)der Mitgliedstaat hat das Pfandrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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