ErwGr. 11

REG_2005_1218 · mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates

Erfahrungsgemäß ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Kontingents sicherzustellen, dass der Lizenzinhaber tatsächlich als Einführer tätig und an Kauf, Transport und Einfuhr der betreffenden Tiere aktiv beteiligt ist. Der Nachweis dieser Tätigkeiten ist daher als Hauptpflicht in Bezug auf die Sicherheit für die Lizenz festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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