ErwGr. 8

REG_2005_1218 · mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates

Es empfiehlt sich, die Einfuhrrechte erst nach einer Prüfungsfrist zu erteilen und erforderlichenfalls einen einheitlichen Kürzungssatz anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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