ErwGr. 6

REG_2005_1218 · mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates

Zur Vermeidung von Spekulationen ist vorzusehen, dass Einführer, die zum 1. Januar 2005 nicht mehr im Handel mit lebenden Rindern tätig waren, keinen Zugang zu dem Kontingent erhalten, eine Sicherheit für die Einfuhrrechte zu leisten ist, und die Einfuhrlizenzen nicht übertragbar sind und nur für Mengen ausgestellt werden, für die dem Marktteilnehmer Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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