ErwGr. 4

REG_2005_1292 · zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung

Diese Verbesserung der Laborleistung hat dazu geführt, dass auch zufällig vorhandene Knochenspuren, insbesondere in Knollen- und Wurzelfrüchten, festgestellt wurden. Es wurde wissenschaftlich nachgewiesen, dass die Kontamination solcher Früchte durch Knochenspuren, die im Boden vorhanden sind, nicht vermieden werden kann. Sendungen mit kontaminierten Knollen- und Wurzelfrüchten sind gemäß der Richtlinie 95/53/EG vom 25. Oktober 1995 mit Grundregeln für die Durchführung der amtlichen Futtermittelkontrollen (3) zu entsorgen und müssen daher häufig vernichtet werden. Damit eine unverhältnismäßige Anwendung dieser Richtlinie vermieden wird, sollte den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, eine Risikobewertung zum Vorhandensein tierischer Bestandteile in Knollen- und Wurzelfrüchten durchzuführen, bevor sie einen Verstoß gegen das Verfütterungsverbot vermuten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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