Art. 14

REG_2005_1440 · über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Stahlerzeugnisse aus der Ukraine und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2266/2004

(1)Im Fall von Abweichungen zwischen der Angabe über die Tarifierung in den erforderlichen Unterlagen für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Waren und der von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats zugrunde gelegten Tarifierung unterliegen die betreffenden Waren unbeschadet sonstiger einschlägiger Bestimmungen vorläufig der Einfuhrregelung, die nach Maßgabe dieser Verordnung gemäß der von den genannten Behörden zugrunde gelegten Tarifierung auf sie anwendbar ist.
(2)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Fälle mit, wobei sie insbesondere Folgendes angeben: a) die Mengen der betroffenen Erzeugnisse; b) die in den Einfuhrunterlagen angegebene und die von den zuständigen Behörden bestimmte Erzeugnisgruppe; c) die Nummer der Ausfuhrlizenz und die angegebene Erzeugniskategorie.
(3)Nach einer Änderung der Einreihung erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für Eisen- und Stahlerzeugnisse, für die eine Gemeinschaftshöchstmenge nach Anhang V gilt, erst dann eine neue Einfuhrgenehmigung, wenn sie von der Kommission die Bestätigung erhalten haben, dass die beantragten Einfuhrmengen nach dem in Artikel 4 genannten Verfahren verfügbar sind.
(4)Die Kommission unterrichtet die betreffenden Ausfuhrländer über die in diesem Artikel genannten Fälle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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